Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte

EU AI Act Art. 50 – was österreichische Unternehmen und Organisationen ab 2. August 2026 wissen müssen.

Einleitung

Ab dem 2. August 2026 gelten in der gesamten EU – und damit auch in Österreich – neue Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für den Einsatz künstlicher Intelligenz. Rechtsgrundlage ist Artikel 50 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act" bzw. „KI-Verordnung").

Dieser Artikel bereitet österreichische Unternehmen und Organisationen praxisnah auf diese neuen Pflichten vor. Sie richtet sich an alle, die im Betrieb KI-Tools einsetzen – von der Texterstellung über Bildgenerierung bis zum Chatbot im Kundenservice – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

Die wichtigste Botschaft vorweg

  • Die tägliche Nutzung von KI-Tools wie ChatGPT, Copilot oder Canva im Betrieb ist weiterhin uneingeschränkt erlaubt.

  • Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur in bestimmten, klar abgrenzbaren Fällen – nicht automatisch für jeden KI-Einsatz.

  • Wer die Grundregeln kennt und wenige organisatorische Maßnahmen umsetzt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.

Der rechtliche Rahmen: Art. 50 AI Act im Detail

Art. 50 AI Act steht im 4. Kapitel der Verordnung („Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme") und ist bewusst unabhängig von der Hochrisiko-Einstufung anderer Kapitel der Verordnung. Er betrifft nicht nur Anbieter (Entwickler) von KI-Systemen, sondern auch „Betreiber" – also alle Unternehmen und Organisationen, die KI-Systeme im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einsetzen.

Die vier Pflichten im Überblick

Für die betriebliche Praxis österreichischer Unternehmen sind vor allem Art. 50 (1) und Art. 50 (4) relevant, da die meisten Betriebe als „Betreiber" (Deployer) und nicht als Anbieter (Provider) von KI-Systemen auftreten.

Wichtige Ausnahmen

  • Die Pflichten gelten nicht, wenn der Einsatz von KI für die betroffene Person ohnehin offensichtlich ist.

  • Für Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und vergleichbare gesetzlich erlaubte Zwecke bestehen eigene, engere Ausnahmen.

  • Bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken reicht ein angemessener Hinweis auf die Existenz KI-generierter Inhalte, ohne den Werkgenuss zu beeinträchtigen.

  • Werden KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse von einem Menschen redaktionell geprüft und verantwortet, entfällt die Kennzeichnungspflicht für diesen Text.

Aktueller Stand (Juli 2026): aufgeschoben oder nicht? Der „Digital Omnibus"

Im Frühjahr 2026 sorgte der sogenannte „Digital Omnibus on AI" für erhebliche Verunsicherung. Er verschiebt zentrale Fristen des AI Act – aber nicht alle.

Wichtiger Hinweis zum Rechtsstatus (Stand Juli 2026)

  • Rat und Europäisches Parlament haben sich am 7. Mai 2026 auf den „Digital Omnibus on AI" politisch geeinigt.

  • Die formelle Annahme durch beide Gesetzgeber sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU standen zuletzt noch aus.

  • Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt gilt formal weiterhin die ursprüngliche Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689.

Was sich durch den Digital Omnibus ändert – und was nicht

Fazit: Die für die meisten Betriebe relevanten Offenlegungspflichten aus Art. 50 (1), (3) und (4) – also Kennzeichnung von Chatbots, Deepfakes und automatisiert veröffentlichten KI-Texten – bleiben vom 2. August 2026 unberührt. Nur die technische Watermarking-Pflicht für Anbieter generativer Systeme (Art. 50 Abs. 2) erhält für Bestandssysteme eine kurze Übergangsfrist.

Was bedeutet das konkret für österreichische Betriebe?

Die Pflichten sind aus Anwender-Perspektive wie folgt einzuordnen – diese Einschätzung deckt sich mit der Struktur von Art. 50 AI Act:

1. Kennzeichnung ist erforderlich, wenn Inhalte täuschend echt wirken

  • Betrifft realistisch wirkende KI-Bilder, -Videos oder Stimmenimitationen (Deepfakes).

  • Die Kennzeichnung muss maschinenlesbar erfolgen, z. B. über Metadaten.

  • Der Begriff „täuschend echt" ist gesetzlich nicht abschließend definiert – im Einzelfall kann das zu Unsicherheit führen. Es gibt derzeit keine zentrale Prüfstelle; das Einschätzungsrisiko liegt beim Anwender.

2. Texte zu Themen von öffentlichem Interesse

  • Kennzeichnung ist nötig, wenn ein KI-Text automatisiert veröffentlicht wird, ohne dass ihn ein Mensch vorher prüft.

  • ‍Keine Kennzeichnung ist nötig, wenn eine Person im Betrieb den Text sichtet, redigiert und freigibt – also editorische Verantwortung übernimmt.

3. Direkte Interaktion mit Kundinnen und Kunden

  • Setzt ein Betrieb ein KI-System ein, das direkt mit Personen kommuniziert (Chatbot, Sprachassistent im Kundenservice), müssen Kundinnen und Kunden darüber informiert werden, dass sie mit KI interagieren.

  • ‍Diese Pflicht gilt nur, wenn der KI-Einsatz nicht ohnehin offensichtlich ist.

  • ‍Eine E-Mail, die mit KI-Unterstützung verfasst, aber von einem Menschen geprüft und verantwortet wird, muss nicht gekennzeichnet werden, solange die KI nicht direkt mit der Kundschaft in Kontakt tritt.

4. Keine Kennzeichnung nötig

  • Inhalte sind nicht täuschend echt (z. B. klar erkennbar stilisierte KI-Grafiken).

  • ‍Ein Mensch prüft und verantwortet die KI-generierten Inhalte inhaltlich.

  • ‍Die Inhalte werden nur intern oder für die alltägliche betriebliche Kommunikation genutzt (z. B. Angebotsvorlagen, interne Arbeitsunterlagen, Social-Media-Postings mit menschlicher Freigabe).

Praxis-Tipp

Auch wenn rechtlich keine Pflicht besteht, kann eine freiwillige, transparente Kennzeichnung sinnvoll sein – als Vertrauenssignal für Kundinnen und Kunden, zur rechtlichen Absicherung in Graubereichen und zur Vermeidung von Missverständnissen.

Ein einfacher Hinweis wie „Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt." reicht in der Regel aus.

Was bleibt unverändert erlaubt?

  • Der Einsatz von Standard-KI-Tools (Spracheingabe, Terminplaner, Textgeneratoren, Canva, ChatGPT & Co.) für Organisation, Dokumentation oder Marketing bleibt uneingeschränkt möglich.

  • ‍Für Systeme mit geringem Risiko besteht keine gesetzliche Schulungspflicht – ein informierender Umgang mit Mitarbeitenden (Merkblatt, kurze Einführung) ist aber empfehlenswert und Teil guter Praxis.

Selbsttest: Ist meine KI-Anwendung kennzeichnungspflichtig?

Die folgende Prüfreihenfolge unterstützt bei der Selbsteinschätzung. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, bildet aber die Logik von Art. 50 AI Act ab.

Schritt-für-Schritt-Check

  1. Interagiert das KI-System direkt mit einer Person (z. B. Chat, Voicebot)? → Wenn ja und nicht offensichtlich KI: Hinweispflicht nach Art. 50 (1).

  2. Erzeugt oder verändert das System Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis täuschend echt nachbilden (Deepfake)? → Wenn ja: Kennzeichnung nach Art. 50 (4) erforderlich, außer künstlerischer/satirischer Kontext (dann reduzierte Hinweispflicht).

  3. Wird ein KI-generierter Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse veröffentlicht? → Prüfen: Hat ein Mensch den Text redaktionell geprüft und verantwortet? Wenn nein: Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 (4).

  4. Wird ein System zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung eingesetzt? → Wenn ja: Informationspflicht nach Art. 50 (3) plus datenschutzrechtliche Anforderungen (DSGVO).

  5. Bleibt der Inhalt rein intern, wird er von einer Person geprüft, oder ist der KI-Einsatz offensichtlich? → Dann besteht in der Regel keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht.

Kurz-Checkliste

Praxisbeispiele nach Anwendungsfall

Beispiel 1: Chatbot auf der Unternehmenswebsite

Situation: Ein Handelsunternehmen setzt einen KI-Chatbot für Erstanfragen im Kundenservice ein.

  • Pflicht: Hinweispflicht nach Art. 50 (1) – Kundinnen und Kunden müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System sprechen.

  • Umsetzung: Klarer Hinweis beim Start des Chats, z. B. „Sie chatten mit unserem virtuellen Assistenten." Kein technischer Zusatzaufwand nötig.

Beispiel 2: KI-generierte Produktbilder für Social Media

Situation: Ein Marketingteam erstellt mit einem Bildgenerator Werbesujets für Instagram.

  • Pflicht: Grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht, sofern die Bilder nicht täuschend echt wirken (z. B. stilisierte Werbegrafik) und ein Mensch die Freigabe verantwortet.

  • Empfehlung: Bei realistisch wirkenden Motiven freiwilligen Hinweis erwägen, insbesondere wenn reale Personen oder Orte abgebildet werden.

Beispiel 3: KI-generiertes Foto einer realen Person (Deepfake-nahe Anwendung)

Situation: Für eine Pressemitteilung wird ein realistisch wirkendes, KI-optimiertes Porträtfoto der Geschäftsführung verwendet.

  • Pflicht: Offenlegungspflicht nach Art. 50 (4), da das Bild eine reale Person täuschend echt darstellt.

  • Umsetzung: Deutlich sichtbarer Hinweis in der Bildunterschrift oder im Text, z. B. „Bildbearbeitung mit KI-Unterstützung."

Beispiel 4: Automatisiert veröffentlichter Blogartikel zu einem gesellschaftlichen Thema

Situation: Eine Organisation lässt einen KI-Text zu einem aktuellen politischen Thema automatisch auf der Website veröffentlichen, ohne redaktionelle Prüfung.

  • Pflicht: Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 (4), da kein Mensch die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

  • Alternative: Wird der Text vor Veröffentlichung von einer Person geprüft und freigegeben, entfällt die Kennzeichnungspflicht.

Beispiel 5: Interne Angebotsvorlage mit KI-Unterstützung

Situation: Ein Handwerksbetrieb nutzt ChatGPT zur Vorformulierung von Angeboten.

  • Pflicht: Keine Kennzeichnungspflicht – rein interne/betriebliche Nutzung mit menschlicher Prüfung vor Versand.

Sanktionen und Risiken bei Nichteinhaltung

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act fallen unter Art. 99 Abs. 4 AI Act – dieselbe Bußgeld-Kategorie wie viele andere Betreiberpflichten (jedoch nicht die höchste Kategorie, die für verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 gilt).

  • Zuständig für die Vollziehung sind die jeweiligen nationalen Marktüberwachungsbehörden.

  • ‍Bei der Bemessung der Bußhöhe werden u. a. Schwere, Dauer, Zahl betroffener Personen, Unternehmensgröße und Kooperationsbereitschaft berücksichtigt.

  • ‍Der Digital-Omnibus-Vorschlag sieht Erleichterungen für KMU und Kleinstunternehmen bei der Bußgeldbemessung vor – dies ist jedoch noch nicht endgültig in Kraft.

Einordnung für den Mittelstand

Die Bußgeldrahmen orientieren sich am Schweregrad des Verstoßes und an der Unternehmensgröße – ein kleiner Betrieb, der einen Kennzeichnungshinweis vergisst, wird anders behandelt als ein Konzern mit systematischer Verschleierung.

Entscheidend ist: Nachweisbarkeit zählt. Eine gelebte, dokumentierte Praxis (wer prüft was, wie wird gekennzeichnet) reduziert das Risiko erheblich – unabhängig von der Bußgeldhöhe im theoretischen Maximum.

Fahrplan: In 6 Schritten zur Umsetzung

  1. ‍Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme sind im Unternehmen im Einsatz – von Marketing bis Kundenservice? Eine kurze Inventarliste erstellen (Tool, Zweck, Zielgruppe, verantwortliche Person).

  2. Klassifikation: Für jede Anwendung anhand des Selbsttests aus Modul 5 prüfen, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht.

  3. Zuständigkeit festlegen: Wer im Betrieb verantwortet die Prüfung und Freigabe KI-generierter Inhalte? Diese Rolle klar benennen.

  4. Kennzeichnung umsetzen: Für betroffene Anwendungen einheitliche, klare Formulierungen festlegen (siehe Modul 9) und in Website, CMS, Chat-Widgets oder Signaturen einbauen.

  5. Mitarbeitende informieren: Kurzes internes Merkblatt oder Schulung, welche KI-Tools genutzt werden dürfen und wann eine Kennzeichnung notwendig ist.

  6. Dokumentieren und beobachten: Entscheidungen und Prüfschritte kurz dokumentieren; Rechtslage (v. a. Digital-Omnibus, Leitlinien der Kommission, Code of Practice) laufend beobachten.

Zeitliche Orientierung

Formulierungsvorlagen für die Praxis

Für Chatbots und virtuelle Assistenten

  • ‍„Sie chatten aktuell mit unserem KI-gestützten virtuellen Assistenten."

  • „Dieses Gespräch wird von einer künstlichen Intelligenz unterstützt. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie unser Team unter …"

Für Texte

  • „Dieser Text wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt."

  • „Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und von der Redaktion inhaltlich geprüft."

Für Bilder, Audio und Video

  • „Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt/bearbeitet."

  • „Diese Aufnahme enthält KI-generierte bzw. -bearbeitete Inhalte."

Für automatisierte Entscheidungshilfen (Emotionserkennung u. Ä.)

  • „Zur Verbesserung unseres Kundenservice setzen wir ein KI-System zur automatisierten Stimmungsanalyse ein. Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung."

Gestaltungshinweis

Die Information muss spätestens beim ersten Kontakt erfolgen, klar erkennbar und gut zugänglich sein (auch im Sinne der Barrierefreiheit).

Ein Hinweis, der in den AGB "versteckt" ist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht.

Glossar und Quellen

Glossar

  • Anbieter (Provider): Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt.

  • Betreiber (Deployer): Wer ein KI-System im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit einsetzt – trifft auf die meisten österreichischen Unternehmen zu.

  • Deepfake: KI-generierte oder -manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis täuschend echt nachbilden.

  • Maschinenlesbare Kennzeichnung: Technische Markierung (z. B. Metadaten, digitales Wasserzeichen), die von Systemen, nicht primär von Menschen, erkannt werden kann.

  • Code of Practice (KI-generierte Inhalte): Von der EU-Kommission moderierter, freiwilliger Verhaltenskodex zur praktischen Umsetzung von Art. 50 Abs. 2, 4 und 5; unterstützt bei Nachweis der Regelkonformität.

Weiterführende Quellen

Haftungshinweis

Diese Unterlage dient der allgemeinen Information. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Da sich die Rechtslage (insbesondere durch den „Digital Omnibus on AI") kurzfristig ändern kann, sollte der aktuelle Stand laufend geprüft werden.

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